Reglement
| Aufnahme |
| Die Anmeldung der Schüler erfolgt schriftlich durch den Inhaber der elterlichen Gewalt. |
| Der Unterricht erfolgt in zwei Stufen: |
| - Elementarstufen mit Theorieunterricht / Instrumentalunterricht / Spielgruppe |
| - Fortbildungsstufen / ASPI / KORPS |
| Finanzielles |
| Das Schulgeld beträgt Fr. 71.00 pro Monat zuzüglich Mitgliederbeitrag von monatlich Fr. 32.00. |
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Die Bezahlung des Schulgeldes hat im
voraus quartalsweise zu erfolgen. Die Instrumentenmiete wird auf Fr. 20.- pro Monat festgesetzt. |
| Nach einjähriger Mitwirkung im
Blasorchester (auch Tambourenkorps) reduziert sich der Monatsbeitrag
auf Fr. 32.-, sofern kein Unterricht mehr besucht wird. |
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Das Notenmaterial für den Unterricht
nach Artikel 2 wird an die Schüleranfänger zum Selbstkostenpreis abgegeben. |
| Organisation und Ordnung |
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Die musikalische Ausbildung erfolgt
gemäss separatem Ausbildungsprogramm und stützt sich auf Artikel 2 dieses Reglements. |
| Das Musikkorps führt in der Regel
wöchentlich eine zweistündige Gesamtprobe durch. Bei Bedarf können diese Proben durch den Dirigenten vermehrt, evtl. durch Spezialproben ergänzt werden. |
| Während der Sommerferien werden keine Proben und Anlässe abgehalten. |
| Sämtliche
Proben und Anlässe müssen regelmässig und pünktlich besucht werden.
Absenzen sind unter Angabe der Gründe duch die Eltern oder deren Stellvertreter bzw. bei Erreichen der Volljährigkeit durch die Schüler selbst sofort schriftlich dem Dirigenten oder Präsidenten mitzuteilen. |
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Die Schüler haben sich bei jedem Anlass
und zu jeder Probe mindestens 10 Minuten vorher einzufinden, damit rechtzeitig begonnen werden kann. |
| Zu allen
Veranstaltungen haben die Jungmusiker mit sauberen Uniformen und
gereinigten Instrumenten anzutreten. Fehlbare können weggewiesen werden. |
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Den Anordnungen des Dirigenten, von
Vorstandsmitgliedern sowie von Spielführern und Registerchefs ist strickt Folge zu leisten. |
| Jeder
Jungmusiker hat sein Instrument, seinen Notenständer und seine Noten
nach jedem Anlass nach Hause zu nehmen. Für Verlust und grobfahrlässige Beschädigung haftet der Jungmusiker oder dessen gesetzlicher Vertreter. |
| Die Schüler und Jungmusiker haben sich
durch fleissiges Üben zuhause auf Proben, Unterricht oder Anlässe gut vorzubereiten. |
| Die Jungmusiker dürfen ohne Bewilligung
des Vorstands in keinem anderen Blasmusikverein mitwirken. Das Spielen auf vereinseigenen Instrumenten ausserhalb der Jugendmusik. z.B. Tanzmusiken, ist ebenfalls bewilligungspflichtig. |
| Austritt oder Ausschluss |
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Der Austritt erfolgt in der Regel im
22. Altersjahr auf das Ende des 3. Quartals, er wird wirksam nach dem Herbstkonzert. |
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Ein vorzeitiger Austritt kann auf Ende
eines Quartals unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Während der Dauer der Kündigung sind sämtliche Proben und Anlässe zu besuchen. |
| Als Gründe für einen vorzeitigen
Austritt gelten: Wegzug aus dem Bezirk Affoltern, Krankheit, berufliche
Weiterbildung, Schwierigkeiten in der Schule, Militärdienst. |
| Die Schüler oder Jungmusiker können,
nach Rücksprache mit den Eltern, durch den Vorstand
zeitweise oder gänzlich aus der JUMBA ausgeschlossen werden, wenn: |
| a) Ihr Betragen während der Proben und Anlässe oder auf der Strasse zu Klagen Anlass gibt. |
| b) sich ein Mangel an Fleiss und Fähigkeit zeigt. |
| c)
Die
Schüler die Proben und Anlässe unregelmässig besuchen oder ohne
genügende Entschuldigung öfters verspätet erscheinen. |
| d)
Die
Eltern oder deren Stellvertreter den finanziellen Verpflichtungen trotz
erfolgten Mahnungen nicht nachkommen. |
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Alle von der JUMBA erhaltenen
Gegenstände ( Instrumente etc. ) sind beim Austritt in einwandfreiem
Zustand und gereinigt abzugeben. Die Uniform ist chemisch reinigen zu lassen. Bei schweren Beschädigungen werden von Fall zu Fall die Erziehungsberechtigten zur Haftung gezogen. |
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Jeder ordnungsgemäss austretende
Jungmusiker, der das 15. Altersjahr vollendet hat, erhält einen Musikerpass mit den genauen Eintragungen über die Mitwirkung in der JUMBA. Es zählten die Mitwirkungs- jahre vom 10. Altersjahr an. |
| Schlussbestimmungen |
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Die Eltern oder deren gesetzliche
Vertreter sind verpflichtet, die Schüler anzuhalten, jederzeit den
Weisungen der Statuten und des Reglements nachzuleben. |
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Dieses Reglement ist ein integrierter
Bestandteil der Statuten und wurde zusammen mit denselben durch die Generalversammlung vom 18. März 1994 in Rifferswil genehmigt und ersetzt alle älteren Ausgaben. |
| Ausgabe April 2009, Änderungen seit 1994 sind nachgeführt: |
| GV 21.03.2003 „Finanzielles“: Der Mitgliederbeitrag beträgt neu Fr. 32.- ( bisher Fr. 22.- ) |
| GV 19.03.2004 „Aufnahme“-Punkte |
