Reglement


Aufnahme
Die Anmeldung der Schüler erfolgt schriftlich durch den Inhaber der elterlichen Gewalt.
Der Unterricht erfolgt in zwei Stufen:
- Elementarstufen mit Theorieunterricht / Instrumentalunterricht / Spielgruppe 
- Fortbildungsstufen / ASPI / KORPS
Finanzielles
Das Schulgeld beträgt Fr. 71.00 pro Monat zuzüglich Mitgliederbeitrag von monatlich Fr. 32.00.
Die Bezahlung des Schulgeldes hat im voraus quartalsweise zu erfolgen. Die Instrumentenmiete wird auf
Fr. 20.- pro Monat festgesetzt.
Nach einjähriger Mitwirkung im Blasorchester (auch Tambourenkorps) reduziert sich der Monatsbeitrag auf
Fr. 32.-, sofern kein Unterricht mehr besucht wird.
Das Notenmaterial für den Unterricht nach Artikel 2 wird an die Schüleranfänger zum Selbstkostenpreis
abgegeben.
Organisation und Ordnung
Die musikalische Ausbildung erfolgt gemäss separatem Ausbildungsprogramm und stützt sich auf Artikel 2
dieses Reglements.
Das Musikkorps führt in der Regel wöchentlich eine zweistündige Gesamtprobe durch. Bei Bedarf können
diese Proben durch den Dirigenten vermehrt, evtl. durch Spezialproben ergänzt werden.
Während der Sommerferien werden keine Proben und Anlässe abgehalten.
Sämtliche Proben und Anlässe müssen regelmässig und pünktlich besucht werden. Absenzen sind unter
Angabe der Gründe duch die Eltern oder deren Stellvertreter bzw. bei Erreichen der Volljährigkeit durch
die Schüler  selbst sofort schriftlich dem Dirigenten oder Präsidenten mitzuteilen. 
Die Schüler haben sich bei jedem Anlass und zu jeder Probe mindestens 10 Minuten vorher einzufinden,
damit rechtzeitig begonnen werden kann.
Zu allen Veranstaltungen haben die Jungmusiker mit sauberen Uniformen und gereinigten Instrumenten
anzutreten. Fehlbare können weggewiesen werden. 
Den Anordnungen des Dirigenten, von Vorstandsmitgliedern sowie von Spielführern und Registerchefs ist
strickt Folge zu leisten.
Jeder Jungmusiker hat sein Instrument, seinen Notenständer und seine Noten nach jedem Anlass nach Hause
zu nehmen. Für Verlust und grobfahrlässige Beschädigung haftet der Jungmusiker oder dessen gesetzlicher
Vertreter. 
Die Schüler und Jungmusiker haben sich durch fleissiges Üben zuhause auf Proben, Unterricht oder Anlässe
gut vorzubereiten.
Die Jungmusiker dürfen ohne Bewilligung des Vorstands in keinem anderen Blasmusikverein mitwirken.
Das Spielen auf vereinseigenen Instrumenten ausserhalb der Jugendmusik. z.B. Tanzmusiken, ist ebenfalls
bewilligungspflichtig.
Austritt oder Ausschluss
Der Austritt erfolgt in der Regel im 22. Altersjahr auf das Ende des 3. Quartals, er wird wirksam nach dem
Herbstkonzert.
Ein vorzeitiger Austritt kann auf Ende eines Quartals unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist
erfolgen. Die Kündigung ist dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Während der Dauer der Kündigung sind
sämtliche Proben und Anlässe zu besuchen.
Als Gründe für einen vorzeitigen Austritt gelten: Wegzug aus dem Bezirk Affoltern, Krankheit, berufliche
Weiterbildung, Schwierigkeiten in der Schule, Militärdienst.
Die Schüler oder Jungmusiker können, nach Rücksprache mit den Eltern, durch den Vorstand  zeitweise oder
gänzlich aus der JUMBA ausgeschlossen werden, wenn:
a)     Ihr Betragen während der Proben und Anlässe oder auf der Strasse zu Klagen Anlass gibt.
b)     sich ein Mangel an Fleiss und Fähigkeit zeigt.
c)      Die Schüler die Proben und Anlässe unregelmässig besuchen oder ohne genügende
      Entschuldigung öfters verspätet erscheinen.
d)     Die Eltern oder deren Stellvertreter den finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgten Mahnungen
      nicht nachkommen.
Alle von der JUMBA erhaltenen Gegenstände ( Instrumente etc. ) sind beim Austritt in einwandfreiem Zustand
und gereinigt abzugeben. Die Uniform ist chemisch reinigen zu lassen. Bei schweren Beschädigungen werden
von Fall zu Fall die Erziehungsberechtigten zur Haftung gezogen.
Jeder ordnungsgemäss austretende Jungmusiker, der das 15. Altersjahr vollendet hat, erhält einen
Musikerpass mit den genauen Eintragungen über die Mitwirkung in der JUMBA. Es zählten die Mitwirkungs-
jahre vom 10. Altersjahr an.
Schlussbestimmungen
Die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, die Schüler anzuhalten, jederzeit den Weisungen
der Statuten und des Reglements nachzuleben.
Dieses Reglement ist ein integrierter Bestandteil der Statuten und wurde zusammen mit denselben durch die
Generalversammlung vom 18. März 1994 in Rifferswil genehmigt und ersetzt alle älteren Ausgaben.
Ausgabe April 2009, Änderungen seit 1994 sind nachgeführt:
GV 21.03.2003 „Finanzielles“: Der Mitgliederbeitrag beträgt neu Fr. 32.- ( bisher Fr. 22.- ) 
GV 19.03.2004 „Aufnahme“-Punkte